Ein Dispensationsgesuch muss jedoch vor Beginn der Berufungsverhandlung bei der Rechtsmittelinstanz eingegangen sein. Nicht genügen kann dagegen, wenn der Verteidiger für seinen Mandanten erst an Schranken um eine Dispens bittet, sofern diese Frage zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten offenbar weder schriftlich noch mündlich jemals aufgeworfen wurde. Ein erst an der Berufungsverhandlung vom Verteidiger ohne vorherige Absprache mit seinem Klienten gestelltes Gesuch um Dispensation vermag die gesetzliche Vermutung von § 207 StPO demnach nicht umzustossen.