Um an seiner Berufung festhalten zu können, hätte er demnach entweder persönlich zur Verhandlung erscheinen oder aber sich hievon dispensieren lassen müssen. Unerheblich ist dabei, dass der Berufungskläger infolge der durch das Bezirksgerichtspräsidium angeordneten Sicherheitshaft beim Betreten der Schweiz mit seiner Festnahme rechnen musste, da seine Anwesenheit zur Urteilsfindung im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend notwendig ist. Ein Dispensationsgesuch muss jedoch vor Beginn der Berufungsverhandlung bei der Rechtsmittelinstanz eingegangen sein.