Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Prozess gibt es im Berufungsverfahren weder eine Beurteilung aufgrund der Akten (Kontumazialverfahren) noch eine zwangsweise Vorführung des Berufungsklägers. Dieser hat vielmehr persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, wenn er nicht das Recht zur Berufung verwirken will (Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 118). Gemäss den verbindlichen Ausführungen seines Verteidigers erhielt der Berufungskläger rechtzeitig Kenntnis vom Termin der Berufungsverhandlung. Um an seiner Berufung festhalten zu können, hätte er demnach entweder persönlich zur Verhandlung erscheinen oder aber sich hievon dispensieren lassen müssen.