Ueber eine allfällige Dispensation von der Berufungsverhandlung sei nie diskutiert worden. Als Verteidiger stelle er dieses Gesuch heute an Schranken. Die Staatsanwaltschaft erklärte ihr Einverständnis zur Dispensation des Berufungsklägers, sofern dieser eine solche verlange. 2. Gemäss § 207 StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Berufungspartei zu Beginn der Verhandlung unentschuldbar ausbleibt. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Prozess gibt es im Berufungsverfahren weder eine Beurteilung aufgrund der Akten (Kontumazialverfahren) noch eine zwangsweise Vorführung des Berufungsklägers.