RBOG 1994 Nr. 39 Verspätetes Dispensationsgesuch des Berufungsklägers 1. Der im Ausland lebende Berufungskläger erschien nicht zur Berufungsverhandlung. Der Verteidiger erklärte an Schranken, er habe dem Berufungskläger brieflich vom Verhandlungstermin Kenntnis gegeben und dabei auch die Frage des freien Geleits aufgeworfen. Dieses Schreiben sei jedoch unbeantwortet geblieben. Der Kontakt zwischen Verteidiger und Berufungskläger sei wegen der räumlichen Distanz schwierig gewesen. Letzterer habe schriftlich mitgeteilt, dass er den Tatbestand akzeptiere, jedoch eine Reduktion des Strafmasses verlange. Ueber eine allfällige Dispensation von der Berufungsverhandlung sei nie diskutiert worden.