Zum einen lassen sich die prozessualen Instrumente des Zivilprozesses nicht ohne weiteres auf das Strafverfahren übertragen und umgekehrt. Zum andern erfolgt gemäss § 162 Abs. 3 StPO eine Begründung nur auf Wunsch einer der Parteien, während gemäss § 137 aZPO eine Begründung in jedem Falle, unter Umständen also auch gegen den Willen der Parteien, zu ergehen hatte (vgl. Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, § 137 N 1). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Schreiben des Berufungsklägers vom 24. Dezember 1993 eine rechtsgültige Berufungserklärung darstellt. Somit ist die Verspätung seiner zweiten, am 8. Februar 1994 abgegebenen Erklärung unerheblich.