Es verneinte dies damals im wesentlichen mit der Begründung, Berufungsfristen seien Verwirkungsfristen, welche weder vorwärts noch rückwärts verlängert werden können. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damals beurteilten Sachverhalt allerdings in doppelter Hinsicht: Zum einen lassen sich die prozessualen Instrumente des Zivilprozesses nicht ohne weiteres auf das Strafverfahren übertragen und umgekehrt.