Die Androhung, das Urteil werde rechtskräftig, sofern nicht innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangt würde, ist für einen Rechtsunkundigen in der Tat kaum anders als ein Rechtsmittel zu verstehen. In RBOG 1934 Nr. 6 hatte das Obergericht in einem Zivilverfahren die Frage zu entscheiden, ob ein im Dispositiv mündlich ergangenes Urteil bereits vor Erlass der schriftlichen Begründung angefochten werden kann. Es verneinte dies damals im wesentlichen mit der Begründung, Berufungsfristen seien Verwirkungsfristen, welche weder vorwärts noch rückwärts verlängert werden können.