Wohl mögen Fälle denkbar sein, in denen eine Partei unmittelbar nach Bekanntgabe des Urteils, oftmals emotional noch aufgewühlt durch die vorausgegangene Verhandlung, von ihrem Rechtsmittel Gebrauch machen möchte, von diesem Schritt aber nach einer gewissen Ueberlegungszeit und nach Kenntnisnahme von den Urteilsgründen wieder Abstand nimmt (ZR 79, 1980, Nr. 70). Zumindest theoretisch ist deshalb die Gefahr nicht ganz von der Hand zu weisen, dass nach Versand des Urteilsdispositivs vermehrt Rechtsmittel ergriffen werden und es zu einem Berufungsverfahren kommt, obwohl die anfechtende Partei sich nach Lesen der Urteilsbegründung mit dem Erkenntnis der Vorinstanz eigentlich abfinden könnte,