So sollten die Bezirksgerichte und die Bezirksgerichtlichen Kommissionen von unnötiger Arbeit entlastet werden, wenn sich die Parteien mit dem ihnen schriftlich und in aller Regel vorgängig auch mündlich eröffneten Urteil abfinden wollen. Wohl mögen Fälle denkbar sein, in denen eine Partei unmittelbar nach Bekanntgabe des Urteils, oftmals emotional noch aufgewühlt durch die vorausgegangene Verhandlung, von ihrem Rechtsmittel Gebrauch machen möchte, von diesem Schritt aber nach einer gewissen Ueberlegungszeit und nach Kenntnisnahme von den Urteilsgründen wieder Abstand nimmt (ZR 79, 1980, Nr. 70).