Mit dem Institut gemäss § 162 Abs. 3 StPO wurden zudem in erster Linie prozessökonomische Ziele verfolgt. So sollten die Bezirksgerichte und die Bezirksgerichtlichen Kommissionen von unnötiger Arbeit entlastet werden, wenn sich die Parteien mit dem ihnen schriftlich und in aller Regel vorgängig auch mündlich eröffneten Urteil abfinden wollen.