Dieser Fall mag wohl in der Praxis eher selten sein, käme aber dem unbenützten Fristablauf gemäss § 162 Abs. 3 StPO gleich, wonach das Urteil mangels Wunsches nach einer Begründung ebenfalls rechtskräftig wird. Kann ein Verurteilter nach Erlass des Urteilsdispositivs demnach durch eine entsprechende Willenskundgebung durchaus auf sein Rechtsmittel verzichten, so käme es einer formellen Rechtsverweigerung gleich, wenn eine bereits in diesem Verfahrensstadium abgegebene Berufung als verfrüht und damit unzulässig abgetan würde (ZR 83, 1984, Nr. 31 = SJZ 80, 1984, Nr. 18 S. 114). Mit dem Institut gemäss § 162 Abs. 3 StPO wurden zudem in erster Linie prozessökonomische Ziele verfolgt.