Andererseits scheint entgegen der grossrätlichen Kommission nicht zum vornherein ausgeschlossen, dass ein Verurteilter bereits nach Erhalt des schriftlichen Urteilsdispositivs gegenüber dem Gericht erklärt, er verzichte auf ein Rechtsmittel. Dieser Fall mag wohl in der Praxis eher selten sein, käme aber dem unbenützten Fristablauf gemäss § 162 Abs. 3 StPO gleich, wonach das Urteil mangels Wunsches nach einer Begründung ebenfalls rechtskräftig wird.