272 Abs. 1 BStP die Nichtigkeitsbeschwerde schon auf die Eröffnung des Urteilsspruchs hin erklärt werden, auch wenn das kantonale Recht die Frist dazu erst von der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an laufen lässt (BGE 95 IV 7 f.). Mit dem Verbot des Rechtsmittelverzichts vor Beginn der Rechtsmittelfrist soll verhindert werden, dass eine Partei ein Urteil akzeptiert, dessen Inhalt noch gar nicht bekannt ist (vgl. Oberholzer, N 37.23). Andererseits scheint entgegen der grossrätlichen Kommission nicht zum vornherein ausgeschlossen, dass ein Verurteilter bereits nach Erhalt des schriftlichen Urteilsdispositivs gegenüber dem Gericht erklärt, er verzichte auf ein Rechtsmittel.