Erkannt wurde allerdings das Problem des unterschiedlichen Fristenlaufs bei begründeten Urteilen und bei blossen Urteilsdispositiven (Protokoll, S. 208). Klar ist dagegen die Regelung für den Weiterzug letztinstanzlicher Strafurteile an das Bundesgericht. So kann gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP die Nichtigkeitsbeschwerde schon auf die Eröffnung des Urteilsspruchs hin erklärt werden, auch wenn das kantonale Recht die Frist dazu erst von der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an laufen lässt (BGE 95 IV 7 f.).