Immerhin schien sich die grossrätliche Kommission darin einig, dass auf eine Berufung vor Beginn der Berufungsfrist nicht rechtsgültig verzichtet werden kann. Die Frage hingegen, ob eine Berufung auch erklärt werden kann, bevor der Fristenlauf hiezu begonnen hat, wurde nicht abschliessend geklärt (Protokoll der Kommission zur Vorberatung einer Aenderung der Verfassung und einer Aenderung des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 23. Oktober 1990, S. 204 f.). Erkannt wurde allerdings das Problem des unterschiedlichen Fristenlaufs bei begründeten Urteilen und bei blossen Urteilsdispositiven (Protokoll, S. 208).