Aus den Materialien zur Entstehungsgeschichte der heute geltenden Strafprozessordnung lässt sich nicht ableiten, ob der Berufungskläger ein Rechtsmittel bereits nach Erhalt des Urteildispositivs, jedoch vor Erlass des begründeten Urteils einlegen kann. Immerhin schien sich die grossrätliche Kommission darin einig, dass auf eine Berufung vor Beginn der Berufungsfrist nicht rechtsgültig verzichtet werden kann.