Gemäss § 162 Abs. 2 StPO wird den Parteien das schriftliche Urteilsdispositiv umgehend nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt. Eine schriftliche Begründung unterbleibt, sofern diese nicht innert zehn Tagen nach Zustellung des Urteilsdispositivs von einer Partei verlangt wird (§ 162 Abs. 3 StPO). Gemäss § 197 Abs. 1 StPO beginnt die zehntägige Berufungsfrist mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids. Aus den Materialien zur Entstehungsgeschichte der heute geltenden Strafprozessordnung lässt sich nicht ableiten, ob der Berufungskläger ein Rechtsmittel bereits nach Erhalt des Urteildispositivs, jedoch vor Erlass des begründeten Urteils einlegen kann.