Praxisgemäss interessiert dabei in erster Linie, bis zu welchem Zeitpunkt ein Rechtsmittel längstens eingelegt werden kann, bzw. wann die Rechtsmittelfrist abläuft. Unbestritten ist, dass bei einer Fristversäumnis das Rechtsmittel verwirkt ist (Hauser, S. 273; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 37.24 S. 518). Grössere Unklarheiten bestehen dagegen bei der Frage, ob ein Rechtsmittel auch vor Beginn des im Gesetz festgelegten Fristenlaufs eingereicht werden kann. Gemäss § 162 Abs. 2 StPO wird den Parteien das schriftliche Urteilsdispositiv umgehend nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt.