Mit diesem Schreiben wahrte er die Frist von zehn Tagen gemäss Urteilsdispositiv vom 15. Dezember 1993. Offen ist damit einzig noch, ob im thurgauischen Strafprozess eine Rechtsmittelerklärung gültig auch vor Erlass des schriftlichen Urteils möglich ist. b) Rechtsmittelfristen dienen allem voran der Rechtssicherheit. Mit ihnen sollen die Parteien innerhalb eines bestimmten Zeitraums zum Entscheid gezwungen werden, ob sie ein gerichtliches Erkenntnis annehmen oder anfechten. Praxisgemäss interessiert dabei in erster Linie, bis zu welchem Zeitpunkt ein Rechtsmittel längstens eingelegt werden kann, bzw. wann die Rechtsmittelfrist abläuft.