BGE 117 Ia 130). Insbesondere die Verpflichtung, Rechtsmittel im Doppel einzureichen, kann keine Gültigkeitsvoraussetzung darstellen (Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 49). Seinen Brief vom 24. Dezember 1993 an die Bezirksgerichtskanzlei überschrieb der Berufungskläger mit "Berufung". Ausserdem erklärte er, das vorinstanzliche Urteil nicht anzuerkennen und seine Rechtsmittel voll ausschöpfen zu wollen. Diese Mitteilung, die an Deutlichkeit eigentlich nichts zu wünschen übrig lässt, kann nicht anders denn als Berufung verstanden werden. Mit diesem Schreiben wahrte er die Frist von zehn Tagen gemäss Urteilsdispositiv vom 15. Dezember