Während die Praxis in aller Regel bezüglich der Fristenwahrung Strenge walten lässt (vgl. BGE 115 Ia 17), ist bei Verletzung anderer Formvorschriften zu prüfen, ob es sich um eine Ordnungs- oder um eine Gültigkeitsvorschrift handelt (Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., S. 109). Auf letztere sollte nur geschlossen werden, wenn das Gesetz sie deutlich als solche bezeichnet. An Rechtsschriften dürfen keine überspannte Anforderungen gestellt werden, weil sonst unter Umständen dem Bürger der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt würde (siehe zum Verbot des überspitzten Formalismus: Schmid, Strafprozessrecht, 2.A., N 980; BGE 117 Ia 130).