Die Berufungserklärung vom 8. Februar 1994 erfolgte erst am 11. Tag und ist somit verspätet. Zu prüfen bleibt, ob das Schreiben des Berufungsklägers vom 24. Dezember 1993 ebenfalls eine Rechtsmittelerklärung darstellt. a) Rechtsmittel sind schriftlich im Doppel einzulegen und zu unterzeichnen. Ungenügende oder ungehörige Eingaben sind zur Verbesserung innert Nachfrist zurückzuweisen mit der Androhung, dass sonst nicht darauf eingetreten werde (§ 196 Abs. 1 und 2 StPO). Während die Praxis in aller Regel bezüglich der Fristenwahrung