Wörtlich führte er aus: "Also anerkenne ich Ihr Urteil nicht an und bitte um einen Pflichtanwalt, damit ich meine Rechtsmittel voll ausschöpfen kann." Das schriftlich begründete Urteil wurde am 25. Januar 1994 expediert und ging dem Berufungskläger am 28. Januar 1994 zu, worauf dieser am 8. Februar 1994 (Poststempel) schriftlich Berufung erklärte. Die Staatsanwaltschaft stellt die Rechtzeitigkeit der Berufung in Frage. 2. Gemäss § 197 Abs. 1 StPO beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids. Die Berufungserklärung vom 8. Februar 1994 erfolgte erst am 11. Tag und ist somit verspätet.