RBOG 1994 Nr. 38 Berufungserklärung bereits nach Zustellung des Urteilsdispositivs § 162 Abs. 3 aStPO (TG), § 197 aStPO (TG) 1. Das Bezirksgericht expedierte das Urteilsdispositiv am 15. Dezember 1993. Es enthielt den Hinweis, dass innert zehn Tagen bei der Gerichtskanzlei eine schriftliche Begründung verlangt werden könne, andernfalls das Urteil in Rechtskraft erwachse. Am 24. Dezember 1993 sandte der Berufungskläger der Bezirksgerichtskanzlei ein Schreiben, das er mit der Ueberschrift "Berufung" versah, und erwähnte sinngemäss unter anderem, die Anklageschrift habe Fehler oder Unwahrheiten enthalten. Wörtlich führte er aus: