{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--38_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-38", "Checksum": "b24ea852e20ba62678e65f0cfc73bdc2"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufungserklärung bereits nach Zustellung des Urteilsdispositivs"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:51:57", "Checksum": "ed500e85711b37affe2f0e0e6f6b8a3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 38\nRegeste:\nBerufungserklärung bereits nach Zustellung des Urteilsdispositivs\n\n\nMit dem Verbot des Rechtsmittelverzichts vor Beginn der Rechtsmittelfrist soll verhindert werden, dass eine Partei ein Urteil akzeptiert, dessen Inhalt noch gar nicht bekannt ist (vgl. Oberholzer, N 37.23). Andererseits scheint entgegen der grossrätlichen Kommission nicht zum vornherein ausgeschlossen, dass ein Verurteilter bereits nach Erhalt des schriftlichen Urteilsdispositivs gegenüber dem Gericht erklärt, er verzichte auf ein Rechtsmittel. Dieser Fall mag wohl in der Praxis eher selten sein, käme aber dem unbenützten Fristablauf gemäss § 162 Abs. 3 StPO gleich, wonach das Urteil mangels Wunsches nach einer Begründung ebenfalls rechtskräftig wird. Kann ein Verurteilter nach Erlass des Urteilsdispositivs demnach durch eine entsprechende Willenskundgebung durchaus auf sein Rechtsmittel verzichten, so käme es einer formellen Rechtsverweigerung gleich, wenn eine bereits in diesem Verfahrensstadium abgegebene Berufung als verfrüht und damit unzulässig abgetan würde (ZR 83, 1984, Nr. 31 = SJZ 80, 1984, Nr. 18 S. 114). Mit dem Institut gemäss § 162 Abs. 3 StPO wurden zudem in erster Linie prozessökonomische Ziele verfolgt. So sollten die Bezirksgerichte und die Bezirksgerichtlichen Kommissionen von unnötiger Arbeit entlastet werden, wenn sich die Parteien mit dem ihnen schriftlich und in aller Regel vorgängig auch mündlich eröffneten Urteil abfinden wollen. Wohl mögen Fälle denkbar sein, in denen eine Partei unmittelbar nach Bekanntgabe des Urteils, oftmals emotional noch aufgewühlt durch die vorausgegangene Verhandlung, von ihrem Rechtsmittel Gebrauch machen möchte, von diesem Schritt aber nach einer gewissen Ueberlegungszeit und nach Kenntnisnahme von den Urteilsgründen wieder Abstand nimmt (ZR 79, 1980, Nr. 70). Zumindest theoretisch ist deshalb die Gefahr nicht ganz von der Hand zu weisen, dass nach Versand des Urteilsdispositivs vermehrt Rechtsmittel ergriffen werden und es zu einem Berufungsverfahren kommt, obwohl die anfechtende Partei sich nach Lesen der Urteilsbegründung mit dem Erkenntnis der Vorinstanz eigentlich abfinden könnte, nunmehr aber nichts mehr unternimmt und so dem weiteren Verfahren seinen Lauf lässt. Dieser allenfalls unerwünschten Rechtsfolge kann aber bis zum Abschluss des Verfahrens vor Obergericht jederzeit mit einem Rückzug der Berufung begegnet werden. Der thurgauische Strafprozess mit der fakultativen Urteilsbegründung beim Bezirksgericht bzw. bei der Bezirksgerichtlichen Kommission ist für einen Laien ohne anwaltlichen Beistand nicht ohne weiteres zu durchschauen. Die Androhung, das Urteil werde rechtskräftig, sofern nicht innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangt würde, ist für einen Rechtsunkundigen in der Tat kaum anders als ein Rechtsmittel zu verstehen. In RBOG 1934 Nr. 6 hatte das Obergericht in einem Zivilverfahren die Frage zu entscheiden, ob ein im Dispositiv mündlich ergangenes Urteil bereits vor Erlass der schriftlichen Begründung angefochten werden kann. Es verneinte dies damals im wesentlichen mit der Begründung, Berufungsfristen seien Verwirkungsfristen, welche weder vorwärts noch rückwärts verlängert werden können. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damals beurteilten Sachverhalt allerdings in doppelter Hinsicht: Zum einen lassen sich die prozessualen Instrumente des Zivilprozesses nicht ohne weiteres auf das Strafverfahren übertragen und umgekehrt. Zum andern erfolgt gemäss § 162 Abs. 3 StPO eine Begründung nur auf Wunsch einer der Parteien, während gemäss § 137 aZPO eine Begründung in jedem Falle, unter Umständen also auch gegen den Willen der Parteien, zu ergehen hatte (vgl. Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, § 137 N 1).\nZusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Schreiben des Berufungsklägers vom 24. Dezember 1993 eine rechtsgültige Berufungserklärung darstellt. Somit ist die Verspätung seiner zweiten, am 8. Februar 1994 abgegebenen Erklärung unerheblich. Auf die Berufung ist damit materiell einzutreten.\nObergericht, 9. Juni 1994, SB 94 17"}