Der Einstellungsbeschluss ist, nachdem das erstinstanzliche Urteil nicht rechtskräftig und die Strafsache bei der Rekurskommission anhängig ist, von der Berufungsinstanz zu fällen. Die Einstellung betrifft das gesamte Strafverfahren: Ein erstinstanzliches Urteil wird, wenn dagegen die Berufung erklärt wird, als ganzes nicht rechtskräftig, denn die Berufung hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids (§ 201 Abs. 1 StPO; Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 107 f.);