RBOG 1994 Nr. 37 Prozesserledigung bei Tod des Angeklagten nach der Berufungserklärung § 151 Abs. 2 aStPO (TG) i.V.m. § 137 Abs. 2 aStPO (TG) 1. X erhob gegen ein Strafurteil Berufung. Er verstarb vor Erledigung des Rechtsmittels. 2. Der Tod des Angeklagten lässt den staatlichen Strafanspruch erlöschen. Stirbt der Täter, so ist das Strafverfahren einzustellen (§ 152 Abs. 2 i.V.m. § 137 Abs. 2 StPO); RBOG 1979 Nr. 32, der für diesen Fall eine Abschreibung am Protokoll vorsieht, ist insofern ungenau. Der Einstellungsbeschluss ist, nachdem das erstinstanzliche Urteil nicht rechtskräftig und die Strafsache bei der Rekurskommission anhängig ist, von der Berufungsinstanz zu fällen.