vgl. auch Weisung Nr. 112 der Rekurskommission des Obergerichts vom 24. März 1994). Wohl fordert Oberhänsli ein Verbot der reformatio in peius auch für den Fall, dass das Bezirksamt auf Einsprache hin eine neue Strafverfügung erlässt (Oberhänsli, Die Gestaltung des Strafverfügungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Thurgau, Diss. Zürich 1985, S. 120). Dieses Verbot ist allerdings zulasten des Einsprechers dann einzuschränken, wenn die Abklärungen des Bezirksamts massgebende neue Tatsachen hervorbringen, die sich zuungunsten des Einsprechers auswirken.