Diese Grundsätze gelten gemäss § 136 Abs. 5 StPO auch für das Verfahren vor der Bezirksgerichtlichen Kommission (RBOG 1976 Nr. 37). Der Entscheid der Bezirksgerichtlichen Kommission geht damit nach der neuen Strafprozessordnung auch nicht mehr auf Bestätigung, Aufhebung oder Einschränkung der Strafverfügung; vielmehr entscheidet das Gericht in der Sache selbst, indem es einen Schuldspruch erlässt, freispricht oder das Verfahren einstellt (§ 136 Abs. 3 StPO; vgl. auch Weisung Nr. 112 der Rekurskommission des Obergerichts vom 24. März 1994).