Ein absolutes Verschlechterungsverbot stünde jedoch im Widerspruch zum Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit. Ergeben sich vor der höheren Instanz massgebende neue und belastende Tatsachen, gilt das erstinstanzliche Erkenntnis für den Rechtsmittelrichter nicht als oberste Grenze der im konkreten Fall zu verhängenden Strafe (§ 209 Abs. 1 StPO). Umgekehrt ist die Rechtsmittelinstanz auch nicht zwingend verpflichtet, im Falle eines Teilfreispruchs die von der Vorinstanz verhängte Strafe zu mildern (Hauser, S. 275 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten gemäss § 136 Abs. 5 StPO auch für das Verfahren vor der Bezirksgerichtlichen Kommission (RBOG 1976 Nr. 37).