Mit dem Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) wird erreicht, dass niemand auf ein Rechtsmittel verzichtet, weil er befürchtet, in der nächsten Instanz noch härter bestraft zu werden. Das Verbot verdankt seine Existenz zur Hauptsache Billigkeitserwägungen und begünstigt Rechtsmitteleinlegungen des Beschuldigten (Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., S. 273 f.; Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 70; RBOG 1993 Nr. 36). Ein absolutes Verschlechterungsverbot stünde jedoch im Widerspruch zum Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit.