Hält es dagegen an seiner Verfügung fest, überweist es die Akten mit seinem Bericht und Antrag an die Bezirksgerichtliche Kommission (§ 136 Abs. 3 StPO). Strittig ist zunächst, ob das Bezirksamt danach befugt ist, bei der neuen Strafverfügung eine höhere Strafe auszufällen. Der Berufungskläger macht geltend, dieses Vorgehen stelle eine unzulässige reformatio in peius dar. b) Mit dem Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) wird erreicht, dass niemand auf ein Rechtsmittel verzichtet, weil er befürchtet, in der nächsten Instanz noch härter bestraft zu werden.