im Berufungsverfahren macht er geltend, das Bezirksamt habe das Verbot der reformatio in peius missachtet. 2. a) Gemäss § 6 Abs. 1 StPO werden Uebertretungen des Strassenverkehrsgesetzes durch Strafverfügung der Bezirksämter beurteilt. Die Strafverfügung wird rechtskräftig und gilt als Urteil, wenn gegen sie keine Einsprache erhoben wird (§ 136 Abs. 1 StPO). Auf Einsprache hin klärt das Bezirksamt die erhobenen Einwendungen ab und trifft nötigenfalls die gebotene neue Verfügung. Hält es dagegen an seiner Verfügung fest, überweist es die Akten mit seinem Bericht und Antrag an die Bezirksgerichtliche Kommission (§ 136 Abs. 3 StPO).