RBOG 1994 Nr. 36 Reformatio in peius im Einspracheverfahren § 136 Abs. 1 aStPO (TG), § 136 Abs. 3 aStPO (TG) 1. Das Bezirksamt büsste X mit Fr. 300.--. Auf Einsprache hin eröffnete es ein Strafverfahren, in dessen Verlauf verschiedene Zeugen einvernommen wurden. Gestützt darauf gelangte das Bezirksamt zum Schluss, der in der angefochtenen Strafverfügung erhobene Vorwurf könne nicht aufrechterhalten werden; hingegen sei X nunmehr aufgrund des neuen Sachverhalts mit Fr. 420.-- zu büssen. X erhob erneut Einsprache; im Berufungsverfahren macht er geltend, das Bezirksamt habe das Verbot der reformatio in peius missachtet.