Gerade aufgrund des Umstands, dass seit der fraglichen Deliktsbegehung bald rund fünf Jahre vergingen, sind weitere Abklärungen, insbesondere aber auch eine persönliche Befragung, nötig. Erforderlich ist ferner, dass die Akten bezüglich der Verurteilung durch das Bezirksamt A vom 24. März 1988 beigezogen werden. Ausserdem scheint die Einholung objektiver Stellungnahmen zur Frage des momentanen Alkoholkonsums von X sowie ihrer Wohn- und Lebenssituation notwendig zu sein. Da die absolute Strafverfolgungsverjährung noch nicht eintrat, ist es vielmehr unumgänglich, die Strafsache zur Beweisergänzung und nachherigem neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.