Grundsätzlich ist der Angeschuldigte vom Untersuchungsrichter ferner wenigstens einmal persönlich einzuvernehmen und über seine Personalien, den Lebenslauf, seine persönlichen und familiären Verhältnisse sowie über allfällige Vorstrafen zu befragen (§ 85 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 StPO). Zu sämtlichen diesen Punkten nahm X nie selbst Stellung. Es wäre deshalb unabdingbar gewesen, dass sie wenigstens vor Gericht erschienen und durch die Bezirksgerichtliche Kommission angehört worden wäre (§ 150 Abs. 1 StPO). Gerade aufgrund des Umstands, dass seit der fraglichen Deliktsbegehung bald rund fünf Jahre vergingen, sind weitere Abklärungen, insbesondere aber auch eine persönliche Befragung, nötig.