Ueber die tatsächlichen Verhältnisse, die Geschehnisse am 9. März 1988 sowie in den letzten rund fünf Jahren und die nunmehrigen Lebensbedingungen von X herrscht völlige Unklarheit. Die Untersuchung hat jedoch alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Anklageerhebung oder die Einstellung des Verfahrens und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können (§ 74 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich ist der Angeschuldigte vom Untersuchungsrichter ferner wenigstens einmal persönlich einzuvernehmen und über seine Personalien, den Lebenslauf, seine persönlichen und familiären Verhältnisse sowie über allfällige Vorstrafen zu befragen (§ 85 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 StPO).