Die rogatorische Einvernahme vom 28. Mai 1993 fand unter äusserst schwierigen Bedingungen statt: X war deutlich alkoholisiert und verwirrt. Ihr Befinden erlaubte es nicht, eine "gewöhnliche" Einvernahme mit schriftlichem, von ihr unterzeichnetem Protokoll durchzuführen. Ein solches existiert überhaupt nirgends in den Akten. Ueber die tatsächlichen Verhältnisse, die Geschehnisse am 9. März 1988 sowie in den letzten rund fünf Jahren und die nunmehrigen Lebensbedingungen von X herrscht völlige Unklarheit.