Sie bitte daher darum, das Verfahren zu verschieben, oder wenn das nicht möglich sei, es in ihrer Abwesenheit durchzuführen. Die Vorinstanz erachtete die Anwesenheit von X an der Verhandlung offenbar als nicht notwendig. Eine Verhandlung kann jedoch nur dann in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden, wenn ihm das persönliche Erscheinen erlassen wurde oder seine Abwesenheit sonst entschuldbar ist (§ 168 StPO). Unter den hier vorliegenden, besonderen Umständen fehlte es an beiden dieser Voraussetzungen (vgl. auch § 147 Abs. 1 StPO). X ist seit 1974 Alkoholikerin. Zwischen 1986 und 1988 musste sie neunmal in verschiedenen psychiatrischen Kliniken interniert werden.