erlitten hat". Im verlangten Bericht wird die Lebensgeschichte von X relativ drastisch geschildert. 3. Mit diesem Wissensstand fällte die Bezirksgerichtliche Kommission ihr Urteil. Die Vorladung zum Verhandlungstermin hatte X erhalten. Erst am Verhandlungstermin teilte sie indessen per Telegramm mit, es sei ihr nicht möglich, vor Gericht zu erscheinen. Einerseits befinde sie sich zwecks Behandlung ihrer Trunksucht freiwillig in einer Therapie, andererseits sei es ihr aber auch aus finanziellen Gründen nicht möglich, zu kommen. Sie bitte daher darum, das Verfahren zu verschieben, oder wenn das nicht möglich sei, es in ihrer Abwesenheit durchzuführen.