Das Bezirksamt A lud sie gestützt auf das Rechtshilfegesuch des Bezirksamts B auf den 8. Juni 1993 zur Einvernahme vor. Auf ihr Ersuchen wurde sie bereits am 28. Mai 1993 befragt. Ihr Zustand muss desolat gewesen sein. Sie sei deutlich alkoholisiert und zeitlich nicht orientiert gewesen. Eine schriftliche Einvernahme habe nicht durchgeführt werden können. Weil aus jenem Bericht des Bezirksamts A hervorging, dass X verbeiständet war, ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Amtsvormundschaft A um Auskunft über den heutigen Zustand resp. die Befindlichkeit von X sowie um Angaben darüber, was sie in den letzten Jahren "so alles getan resp. erlitten hat".