Nach diesem Zeitpunkt lässt sich aufgrund der Akten nicht mehr im einzelnen rekonstruieren, wo sich X jeweils aufhielt. Tatsache ist jedenfalls, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Strafuntersuchung gegen X wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit Verfügung vom 12. November 1992 zufolge unbekannten Aufenthalts vorläufig einstellte. Ausdrücklich wurde indessen festgehalten, die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung sei aufrecht zu erhalten. Am 14. Mai 1993 kam denn auch der Bericht, X wohne nunmehr in A. Das Bezirksamt A lud sie gestützt auf das Rechtshilfegesuch des Bezirksamts B auf den 8. Juni 1993 zur Einvernahme vor.