2. Die zu beurteilende Streitsache ist zum einen in persönlicher, zum andern in zeitlicher Hinsicht ungewöhnlich: Allein schon eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 5,65 Gewichtspromille sprengt jegliches Vorstellungsvermögen. X war denn offensichtlich auch den ganzen Tag nicht vernehmungsfähig. Polizeilich befragt werden konnte sie erst am 27. April 1988. Wie lange sie sich zuvor im Kantonsspital aufgehalten hatte, ist unbekannt. Nach ihrer Entlassung war sie vom 16. März bis 13. Mai 1988 in der Psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Ob sie sich dazu freiwillig entschlossen hatte oder zwangsweise eingeliefert worden war, ist nicht bekannt.