RBOG 1994 Nr. 35 Bedeutung der persönlichen Einvernahme des Angeklagten § 74 Abs. 1 aStPO (TG), § 85 aStPO (TG), § 87 aStPO (TG) 1. Am 9. März 1988, ca. 09.00 Uhr, geriet X mit ihrem Personenwagen in eine Polizeikontrolle. Während der Befragung schlief sie am Steuer ein und war in der Folge nicht mehr ansprechbar, weshalb sie ins Kantonsspital eingewiesen wurde. Die Abklärungen ergaben, dass sie im massgebenden Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 5,65 Gewichtspromille gehabt hatte. 2. Die zu beurteilende Streitsache ist zum einen in persönlicher, zum andern in zeitlicher Hinsicht ungewöhnlich: