{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--35_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-35", "Checksum": "fe3295f67877409eefbc3f670d1d5b94"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bedeutung der persönlichen Einvernahme des Angeklagten"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:51:59", "Checksum": "5697c818040b40405ef8178b713b36df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 35\nRegeste:\nBedeutung der persönlichen Einvernahme des Angeklagten\n\n\n3. Mit diesem Wissensstand fällte die Bezirksgerichtliche Kommission ihr Urteil. Die Vorladung zum Verhandlungstermin hatte X erhalten. Erst am Verhandlungstermin teilte sie indessen per Telegramm mit, es sei ihr nicht möglich, vor Gericht zu erscheinen. Einerseits befinde sie sich zwecks Behandlung ihrer Trunksucht freiwillig in einer Therapie, andererseits sei es ihr aber auch aus finanziellen Gründen nicht möglich, zu kommen. Sie bitte daher darum, das Verfahren zu verschieben, oder wenn das nicht möglich sei, es in ihrer Abwesenheit durchzuführen. Die Vorinstanz erachtete die Anwesenheit von X an der Verhandlung offenbar als nicht notwendig. Eine Verhandlung kann jedoch nur dann in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden, wenn ihm das persönliche Erscheinen erlassen wurde oder seine Abwesenheit sonst entschuldbar ist (§ 168 StPO). Unter den hier vorliegenden, besonderen Umständen fehlte es an beiden dieser Voraussetzungen (vgl. auch § 147 Abs. 1 StPO). X ist seit 1974 Alkoholikerin. Zwischen 1986 und 1988 musste sie neunmal in verschiedenen psychiatrischen Kliniken interniert werden. Einerseits behauptet sie nun heute, seit einem Jahr nichts mehr zu trinken; andererseits weist sie selbst darauf hin, sie befinde sich zur Zeit wegen ihrer Trunksucht in einer Therapie. Wie es in Tat und Wahrheit um ihren Gesundheitszustand steht, ist völlig unbekannt. Das Gutachten der Psychiatrischen Klinik datiert vom 9. September 1988. Polizeilich zur Sache befragt wurde X am 27. April 1988. Die rogatorische Einvernahme vom 28. Mai 1993 fand unter äusserst schwierigen Bedingungen statt: X war deutlich alkoholisiert und verwirrt. Ihr Befinden erlaubte es nicht, eine \"gewöhnliche\" Einvernahme mit schriftlichem, von ihr unterzeichnetem Protokoll durchzuführen. Ein solches existiert überhaupt nirgends in den Akten. Ueber die tatsächlichen Verhältnisse, die Geschehnisse am 9. März 1988 sowie in den letzten rund fünf Jahren und die nunmehrigen Lebensbedingungen von X herrscht völlige Unklarheit. Die Untersuchung hat jedoch alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Anklageerhebung oder die Einstellung des Verfahrens und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können (§ 74 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich ist der Angeschuldigte vom Untersuchungsrichter ferner wenigstens einmal persönlich einzuvernehmen und über seine Personalien, den Lebenslauf, seine persönlichen und familiären Verhältnisse sowie über allfällige Vorstrafen zu befragen (§ 85 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 StPO). Zu sämtlichen diesen Punkten nahm X nie selbst Stellung. Es wäre deshalb unabdingbar gewesen, dass sie wenigstens vor Gericht erschienen und durch die Bezirksgerichtliche Kommission angehört worden wäre (§ 150 Abs. 1 StPO). Gerade aufgrund des Umstands, dass seit der fraglichen Deliktsbegehung bald rund fünf Jahre vergingen, sind weitere Abklärungen, insbesondere aber auch eine persönliche Befragung, nötig. Erforderlich ist ferner, dass die Akten bezüglich der Verurteilung durch das Bezirksamt A vom 24. März 1988 beigezogen werden. Ausserdem scheint die Einholung objektiver Stellungnahmen zur Frage des momentanen Alkoholkonsums von X sowie ihrer Wohn- und Lebenssituation notwendig zu sein. Da die absolute Strafverfolgungsverjährung noch nicht eintrat, ist es vielmehr unumgänglich, die Strafsache zur Beweisergänzung und nachherigem neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nRekurskommission, 7. Februar 1994, SB 94 1"}