{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1994-Nr--35_1994.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1994-nr-35", "Checksum": "fe3295f67877409eefbc3f670d1d5b94"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1994 Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bedeutung der persönlichen Einvernahme des Angeklagten"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 02:51:59", "Checksum": "5697c818040b40405ef8178b713b36df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1994 RBOG 1994 Nr. 35\nRegeste:\nBedeutung der persönlichen Einvernahme des Angeklagten\n\nRBOG 1994 Nr. 35\nBedeutung der persönlichen Einvernahme des Angeklagten\n§ 74 Abs. 1 aStPO (TG), § 85 aStPO (TG), § 87 aStPO (TG)\n1. Am 9. März 1988, ca. 09.00 Uhr, geriet X mit ihrem Personenwagen in eine Polizeikontrolle. Während der Befragung schlief sie am Steuer ein und war in der Folge nicht mehr ansprechbar, weshalb sie ins Kantonsspital eingewiesen wurde. Die Abklärungen ergaben, dass sie im massgebenden Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 5,65 Gewichtspromille gehabt hatte.\n2. Die zu beurteilende Streitsache ist zum einen in persönlicher, zum andern in zeitlicher Hinsicht ungewöhnlich: Allein schon eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 5,65 Gewichtspromille sprengt jegliches Vorstellungsvermögen. X war denn offensichtlich auch den ganzen Tag nicht vernehmungsfähig. Polizeilich befragt werden konnte sie erst am 27. April 1988. Wie lange sie sich zuvor im Kantonsspital aufgehalten hatte, ist unbekannt. Nach ihrer Entlassung war sie vom 16. März bis 13. Mai 1988 in der Psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Ob sie sich dazu freiwillig entschlossen hatte oder zwangsweise eingeliefert worden war, ist nicht bekannt. Erstellt ist demgegenüber, dass sie bereits am 30. Mai 1988 von der Polizei festgenommen wurde und erneut in die Psychiatrische Klinik verbracht werden musste. Am 12. August 1988 kehrte sie von einem bewilligten Urlaub nicht mehr zurück. Am 31. August 1988 wurde sie von der Kantonspolizei Tessin in Lugano angehalten. Vom 5. bis 12. September 1988 befand sie sich erneut in der Psychiatrischen Klinik.\nNach diesem Zeitpunkt lässt sich aufgrund der Akten nicht mehr im einzelnen rekonstruieren, wo sich X jeweils aufhielt. Tatsache ist jedenfalls, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Strafuntersuchung gegen X wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit Verfügung vom 12. November 1992 zufolge unbekannten Aufenthalts vorläufig einstellte. Ausdrücklich wurde indessen festgehalten, die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung sei aufrecht zu erhalten. Am 14. Mai 1993 kam denn auch der Bericht, X wohne nunmehr in A. Das Bezirksamt A lud sie gestützt auf das Rechtshilfegesuch des Bezirksamts B auf den 8. Juni 1993 zur Einvernahme vor. Auf ihr Ersuchen wurde sie bereits am 28. Mai 1993 befragt. Ihr Zustand muss desolat gewesen sein. Sie sei deutlich alkoholisiert und zeitlich nicht orientiert gewesen. Eine schriftliche Einvernahme habe nicht durchgeführt werden können.\nWeil aus jenem Bericht des Bezirksamts A hervorging, dass X verbeiständet war, ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Amtsvormundschaft A um Auskunft über den heutigen Zustand resp. die Befindlichkeit von X sowie um Angaben darüber, was sie in den letzten Jahren \"so alles getan resp. erlitten hat\". Im verlangten Bericht wird die Lebensgeschichte von X relativ drastisch geschildert."}