Bekanntlich darf aus der blossen Tatsache einer Kollision nicht auf ein schuldhaftes Verhalten geschlossen werden. Konkrete bzw. beweismässig ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Berufungsklägerin nicht an die den Fahrzeuglenkern obliegenden Verpflichtungen hielt, existieren vorliegend nicht. Demgemäss ist das angefochtene Urteil ohne Weiterungen des Verfahrens aufzuheben und X freizusprechen. Rekurskommission, 10. Januar 1994, SB 93 33