4. Im Grunde müsste die Streitsache somit zwecks Durchführung korrekter Einvernahmen an die Vorinstanz zurückgeschickt werden. Auch bei Rückweisungen ist jedoch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Zur Diskussion steht nach der Strafverfügung des Bezirksamts eine Busse von Fr. 50.--. Dazu kommen Auslagen in Höhe von Fr. 80.--. Den Staatsapparat wegen insgesamt Fr. 130.-- nochmals in Bewegung zu setzen, wird der Sache nicht gerecht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bald ein Jahr nach dem Unfall nicht anzunehmen ist, dass die Unfallbeteiligten noch in der Lage sind, Angaben zur Kollision zu machen, die nunmehr eine klare Schuldzuweisung ermöglichen würden.