Je nach den Verhältnissen des konkreten Falls und der Begründung der Einsprache kann es bei den bereits getroffenen Ermittlungen oder Beweisabnahmen sein Bewenden haben. Unter den gegebenen Umständen, wo keine objektiven Schilderungen des Unfallhergangs existieren und die Kollisionsbeteiligten direkt nach dem Unfall eine 100%ig gegensätzliche Darstellung der Geschehnisse zu Protokoll gaben, kommt das Bezirksamt aber nicht umhin, auch die von der Möglichkeit der Einsprache Gebrauch machende Partei - allenfalls nach Einsichtnahme in das Protokoll der Zeugeneinvernahme - noch zu befragen. 4.